Rechtsprechung
LAG Köln, 25.06.2007 - 2 Sa 189/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,9787) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Qualifikation; Beschäftigung auf anderem, freien Arbeitsplatz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1 KSchG
Qualifikation; Beschäftigung auf anderem, freien Arbeitsplatz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlust der Einsatzfähigkeit im Flughafenbereich wegen Entzugs der Zutrittserlaubnis durch die Behörde
- Judicialis
KSchG § 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1; Luft-SiG § 7 Abs. 1
Kündigung bei Verlust der Zutrittberechtigung nach Luftsicherheitsgesetz und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Berücksichtigung von Sicherheitsbedenken auch bei Übernahme in andere Luftfrachtbereiche - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Siegburg, 11.01.2007 - 1 Ca 2308/06
- LAG Köln, 25.06.2007 - 2 Sa 189/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
Kündigung - Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Köln, 25.06.2007 - 2 Sa 189/07
Um hieraus eine konkrete Begründungs- und Erörterungspflicht der Beklagten herleiten zu können, hätte der Betriebsrat den für den Kläger nach seiner Ansicht geeigneten freien Arbeitsplatz konkret benennten müssen (vgl. BAG vom 17.02.2000 - 2 AZR 913/98 - AP-Nr. 113 zu § 102 BetrVG 1972).
- LAG Hessen, 21.11.2007 - 18 Sa 367/07
Verhaltensbedingte Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Offenbarungspflicht
Die Beklagte wäre mit einer auf den Wegfall der persönlichen Zugangsberechtigung begründeten Kündigung im Rechtsstreit präkludiert (vgl. BAG Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; BAG Urteil vom 08.09.1988 - 2 AZR 103/88 - NZA 1989, 852; LAG Köln Urteil vom 25.06.2007 - 2 Sa 189/07 - zitiert nach juris).